AGB

AGB

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kunden. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen liegen ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungenvon unseren Geschäftsbedingungen bedarf es der schriftlichen Bestätigung.

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Zusicherungen im Zusammenhang, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Aufträge gelten von uns angenommen, wenn sie durch uns als Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Kunden an.
4. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

1. Alle Muster, Proben geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.

1. Preise gelten im SB-Fachmarkt inkl. MwSt.. Für unsere kaufmännischen Kunden i.S. §§14 BGB gelten ansonsten diese rein netto, zuzüglich der gesetzlichen MwSt..
2. Frachtkosten, Frachtnebenkosten, Verpackungskosten, Leihund Nutzungsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Kranabladung wird je Hub abgerechnet. Die Kranabladung erfolgt ausschließlich ebenerdig.
4. Mehrwegpaletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an uns abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben.
5. Wir sind berechtigt nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen, wenn diese auf Veränderung von preisbildenden Faktoren (z.B. Rohstoffkosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Preiserhöhung durch Vorlieferanten, öffentliche Abgaben oder sonstigeKosten) beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind.
6. Ein angemessener Mehrpreis kann von uns auch bei Teillieferungen verlangt werden, wenn uns bei der Auftragserteilung nicht bekannt war, dass in bestimmten Teilpartien geliefert werden soll.
7. Bei Verzögerung vereinbarter Abhol-, Abruf- oder Liefertermin, die durch den Kunden ausgelöst wurden, lagern wir die Ware zu Lasten des Kunden kostenpflichtig ein und berechnen Lagerkosten von 2,50 Euro pro Tag und pro Quadratmeter.
8. Bei Rechnungen unter 25 Euro inkl. MwSt. behalten wir uns vor 2,50 Euro Kleinrechnungszuschlag zu berechnen.

1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort mit Lieferung oder Bereitstellung ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb des auf der Rechnung ausgedruckten Fälligkeitsdatum bezahlt.
2. Des Weiteren gewähren wir 3 % Skonto bei Erteilung eines SEPA- Lastschriftmandats zur Abbuchung nur für unsere kaufmännischen Kunden i.S. des §§14 BGB unter Ausschluss des § 5 Absatz 3. Der Einzug des Rechnungsbetrags erfolgt zum Fälligkeitsdatum.
3. Vom Skontoabzug ausgeschlossen sind Fracht-, Verpackung- und Krankosten, Paletten-, Leih- und Nutzungsgebühren und Rechnungen über Schüttgut, welche für Sie als Kunde schon knapp kalkuliert sind.
4. Zahlungen haben spätestens an dem Fälligkeitstag für den Rechnungsausgleich für uns zur Verfügung zu stehen.
5. Sonderregelungen über die Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein und in der Rechnung angegeben sein.
6. Bei Zahlungsverzug verfallen alle gewährten Rabatte.
7. Wir sind berechtigt Zahlungen zunächst auf dessen Altschulden anzurechnen.
8. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Des Weiterensind wir gegenüber Kunden, die bei uns einst in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind, berechtigt auch zukünftig sofort gegen Barzahlung Ware herauszugeben.
9. Skontoabzüge sind schriftlich zu vereinbaren. Für die Skontogewährung ist Vorraussetzung, dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind. Unberechtigter Skontoabzug außerhalb der Skontofrist wird angemahnt.
10. Ist der Kunde in Zahlungsverzug, so werden wir Mahngebühren und Verzugszinsen berechnen. Stellt er gar seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt die Kosten für Inkassodienstleister / Rechtsanwaltskosten ihm in Rechnung zu stellen.
11. Wir sind für den Fall, dass ein SEPA- Lastschriftmandat vom Kunden erteilt wurde und die Lastschrift zurückgegangen ist, berechtigt, Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15,00 Euro und Verzugszinsen zu berechnen. Dem Kunden steht es hierbei frei, nachzuweisen,dass ihn kein Verschulden an der Rücklastschrift trifft.

1. Ist Lieferung frei Bordsteinkante oder frei Lager vereinbart, setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße/Baustelle ausreichend befestigt mit schweren Lastwagen mit Anhänger/Auflieger und Beladung unbehindert befahrbar ist. Das Fahrzeug muss die vereinbarte Lieferstelle ohne Gefahr erreichen oder verlassen können. Ist diese Vorraussetzung nicht gegeben, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
2. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Für Unfälle, die beim Betreten oder beim Abladen des Transports auftreten, haftet in diesen Fällen der Kunde. Ist Abladen durch uns vereinbart, so wird am Fahrzeug auf Kosten des Kunden abgeladen. Der Kunde hat den LKW-Fahrer deutlich darauf hingewiesen, welche Flächen nicht befahren oder belastet werden dürfen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden.
3. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Bei unseren kaufmännischen Kunden i.S. §§14 BGB gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als bevollmächtigt, die Ware abzunehmen und den Empfang zu bestätigen. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins wird unser Lieferverzeichnis als richtig anerkannt.
5. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, wir haben eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben.
6. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen - hierzu gehören z. B. nachträglich eingetretene Streiks, Rohstofferschöpfung, Mangel an Transportmitteln, Aussperrung, unverschuldeter Personalmangel, Versperrung oder Behinderung der Transportwege, insbesondere Wasserstraßen sowie behördliche Anordnungen - berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.Sollte diese Problematik von Dauer sein, können wir auch von noch nicht erfüllten Verträgen zurücktreten.
7. Bei Betriebsstörungen gleich welcher Art sind wir berechtigt, Ersatzlieferungen aus anderen Lieferwerken vorzunehmen. Eine dadurch etwa entstehende Mehrfracht ist vom Kunden zu tragen.
8. Geraten wir in Verzug, so muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er von dem Vertrag zurücktreten.
9. Ist Ware für den Kunden bestellt worden und Abholung ist gewünscht, benachrichtigen wir den Kunden, wenn die Ware bei uns vor Ort ist. Der Kunde hat ab Verfügbarkeit der Ware 14 Tage Zeit die Ware abzuholen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, behalten wir uns vor Lagerkosten ab dem Tag des Verzuges zu berechnen (siehe § 4 Absatz 7).
10. Wenn der Kunde nach Ablauf der Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als Schadensersatz statt der Leistung werden wir in diesen Fällen 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern. Im Übrigen bleibt uns, wie etwa auch Sonderanfertigungen, die Geltendmachung.

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Materials geht bei Abholung in unserer Geschäftsstelle mit dem Verladen der Ware auf den Kunden über.
2. Bei Lieferungen geht die Gefahr an den Kunden über, sobald das Transportfahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch es die öffentliche Straße verlässt um zur vereinbarten Lieferstelle zu fahren. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frei Verwendungsstelle erfolgt.
3. Bei einem Verkauf in unserer Geschäftsstelle erfolgt die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik des Kundenfahrzeuges/Anhängers nach Weisung des Kunden/Abholer. Die erforderlichen Ladungssicherungsmittel stellt der Kunde. Eine Kontrolle durch uns erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch uns künftig entstehenden, Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
2. Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß unentgeltlich zu verwahren.
4. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
6. Ist der Kunde Unternehmer i.S. §§14 BGB, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
8. Wird die Vorbehaltsware oder daraus hergestellte Sachen wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes eines Dritten, so tritt der Kunde, der Unternehmer i.S. §§14 BGB ist, schon jetzt seine anstelle dieser Vorbehaltsware betreffenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Vorbehaltsware. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.
9. Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde, der Unternehmer i.S. §§14 BGB ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die für die Geltendmachung der abzutretenden Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.

1. Rückgaben im Sinne eines Umtausches bedürfen unserer Zustimmung. Nur einwandfreie, allgemeinverwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an uns nebst Rechnungsvorlage gutgeschrieben werden. Die Rückgabe von speziell auf den Kunden zugeschnitten bestellte Ware ist ausgeschlossen.
2. Bei Lieferung hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Mängeln zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb 5 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Der Kunde hat die Ware zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Im Geschäftsverkehr mit kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 des HGB. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Bei kaufmännischen Kunden i.S. §§14 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei neuer Ware ein Jahr. Die Gewährleistung ist bei gebrauchter Ware ausgeschlossen.
4. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde oder die zur Annahme bevollmächtigt geltende Person die Ware vermischt, verändert oder vermengen lässt, obwohl er/sie den Mangel,kannte oder hätte erkennen müssen.
5. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung,vereinbart. Diese Entscheidung bleibt bei uns.
6. Bei fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden sowie bei Verletzung des Produkthaftungsgesetzes.
3. Sämtliche Schadensansprüche des Kunden, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Gleiches gilt für die Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

1. Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich nach § 28 BDSG gespeichert und genutzt.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Ist der Kunde Unternehmer i.S. §§14 BGB, ist der Erfüllungsortund Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

Stand 01/2018